Klage und Antrag auf Einstweilige Anordnung
des Piraten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, Mail:XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, Mitgliedsnummer XXXX
– Antragsteller –
gegen
1. Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland, Pflugstraße 9a, 10115 Berlin,
vertreten durch die kommissarische Vertretung,
H i l f s w e i s e: Thorsten Wirth, Caro Mahn-Gauseweg, Alexander Zinser, Veronique Schmitz und Gefion Thürmer,
– Antragsgegner zu 1) –
2. Vorstand des Landesverbands Bremen, Daniel-von Büren-Str. 5, 28195 Bremen,
– Antragsgegner zu 2) –
3. ein vom zuständigen Amtsgericht nach § 29 BGB zu bestellenden Notvorstand.
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Hiermit beantrage ich,
der äußersten Dringlichkeit wegen auch im Wege eines Eilantrags nach § 11 Abs. 1 SGO:
1. Der Beschluss zur Durchführung eines „ordentlichen Bundesparteitags“ am 28./29.06.2014 in Halle, bekanntgegeben durch die Einladung vom 03.05.2014 durch den Antragsgegner zu 1),
wird für unwirksam erklärt.
H i l f s w ei s e:
Es wird festgestellt,
dass der Antragsgegner zu 1) nicht berechtigt ist,
zu einem „ordentlichen Bundesparteitag“ am 28./29.06.2014 in Halle, bekanntgegeben durch die Einladung vom 03.05.2014 durch den Antragsgegner zu 1), einzuladen.
H i l f s w e i s e:
Für den Fall, dass ein BPT zulässig sein sollte,
wird beantragt,
die Einschränkung in „TOP 5: Satzungsänderungsanträge, die die Zusammensetzung des Bundesvorstandes betreffen“ zu streichen und allgemeine Satzungsänderungsanträge zuzulassen.
2. Der Beschluss zur Durchführung eines „außerordentlichen Bundesparteitags“ am 28./29.06.2014 in Halle, bekanntgegeben durch die Einladung vom 03.05.2014 durch den Antragsgegner zu 1),
wird für unwirksam erklärt.
H i l f s w ei s e:
Es wird festgestellt,
dass der Antragsgegner zu 1) durch die Einladung vom 03.05.2014 nicht wirksam zu einem außerordentlichen Bundesparteitag für den 28./29.06.2014 in Halle einberufen hat.
3. Die Antragsgegner zu 1) bzw. zu 2) bzw. zu 3) werden (aufgrund der rechtswidrigen Einladung vom 03.05.2014) verpflichtet,
unverzüglich einen außerordentlichen Parteitag nach § 9a Abs. 10 bzw. 11 SGO einzuberufen,
dieses in einer ermessensfehlerfreien Entscheidung, bei insbesondere keine sachfremden und diffusen Kriterien wie angeblich „gute Erreichbarkeit“ und „zeitliche Verfügbarkeit des Orgateams“ berücksichtigt werden.
Begründung:
Sachverhalt
Der Antragsteller ist Mitglied der Piratenpartei Deutschland und insbesondere passiv wahlberechtigt. Er kandidiert wie bereits in der Vergangenheit beim nächstmöglichen Parteitag für ein Vorstandsamt.
Antragsgegner zu 1) ist die kommissarische Vertretung des am 14.03.2014 handlungsunfähig gewordenen Bundesvorstands nach § 9a Abs. 10 Satz 3 Bundessatzung, die sich aus dem restlichen Vorstand rekrutiert und selbst ernannt hat. Nachträglich wurde – ohne erkennbare Rechtsgrundlage – ein weiterer Vorstand Alexander Zinser aus dem LV Sachsen ernannt.
Antragsgegner zu 2) ist der mögliche kommissarische Vertreter des Bundesvorstands nach § 9a Abs. 11 Bundessatzung.
Der Antragsgegner zu 3) ist ein fakultativ vom zuständigen Amtsgericht zu benennender Notvorstand, falls sich herausstellen sollte, dass die Piratenpartei Deutschland auf Bundesebene nicht wirksam vertreten wird.
Der Antragsteller wehrt sich gegen die mit Mailing vom 03.052014 und möglicherweise auch schriftlich erfolgte Einberufung zu einem Bundesparteitag zum 28./29.06.2014 in Halle, der am 28.06.2014 ein außerordentlicher Parteitag (nachfolgend aBPT genannt) und am 29.06.2014 ein ordentlicher Parteitag (nachfolgend BPT genannt) sein soll:
Hallo XXXXX ,
wir laden dich sowohl zu einem außerordentlichen als auch zu einem ordentlichen Bundesparteitag der Piratenpartei Deutschland in die Halle Messe, Messestr. 10, 06116 Halle an der Saale ein.
Die Parteitage beginnen am Samstag, den 28. Juni 2014, um 10:00 Uhr und enden voraussichtlich am Sonntag, den 29. Juni 2014, um 18:00 Uhr. Am Samstag beginnt die Akkreditierung für beide Parteitage um 09:00 Uhr. Die Akkreditierung ist jederzeit während der gesamten Parteitage möglich. Zur Akkreditierung ist ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis) notwendig.
Bitte beachte, dass du nur stimmberechtigt bist, wenn du alle deine Mitgliedsbeiträge entrichtet hast. Bei Unklarheiten ist ein Zahlungsbeleg über den von dir entrichteten Mitgliedsbeitrag hilfreich. Eine Zahlung des fälligen Beitrags ist auch auf dem Parteitag möglich.
Auf dem außerordentlichen Parteitag (aBPT) wird der Bundervorstand neu gewählt und auf dem ordentlichen Bundesparteitag (BPT) werden ggf. Satzungsänderungsanträge bearbeitet.
Die Anträge auf Satzungsänderung sind dann fristgerecht eingegangen, wenn sie bis zum 30.05.2014 um 23:59 Uhr beim Bundesvorstand eingereicht sind (vgl. §12 Abs. 2 Bundessatzung Abschnitt A) und von insgesamt fünf Piraten beantragt wurden. Dies ist erfüllt, wenn die Anträge im Antragsportal https://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2014.2/Antragsportal zu diesem Zeitpunkt eingetragen und entsprechende Mitgliedsinformationen eingegangen sind. Anträge können seit dem 02.05.2014 um 0:00 Uhr dort eingereicht werden.
Die vorläufige Tagesordnung aBPT:
TOP 1: Eröffnung, Begrüßung und Gastreden
TOP 2: Wahl der Versammlungsämter, Zulassung von Presse, Gästen, Streaming, Ton- und Filmaufnahmen
TOP 3: Beschluss der Tages- und Geschäftsordnung
TOP 4: Tätigkeitsberichte und Entlastung des Bundesvorstands
TOP 5: Wahl des Bundesvorstands
TOP 6: Lächeln und Winken des neuen Vorstands und Schließen des Parteitages
Die vorläufige Tagesordnung BPT:
TOP 1: Eröffnung
TOP 2: Wahl der Versammlungsämter, Zulassung von Presse, Gästen, Streaming, Ton- und Filmaufnahmen
TOP 3: Beschluss der Tages- und Geschäftsordnung
TOP 4: Wahl der Rechnungsprüfer
TOP 5: Satzungsänderungsanträge, die die Zusammensetzung des Bundesvorstandes betreffen
TOP 6: Nachwahl zum Bundesschiedsgericht
TOP 7: Wahl der Kassenprüfer
TOP 8: Satzungsänderungsanträge zu den PPEU Delegierten
TOP 9: Schließen des Parteitages
Die aBPT wird nach TOP 3 unterbrochen, um den BPT zu eröffnen. Dieser wird nach TOP 4 unterbrochen und danach der aBPT wieder eröffnet und fortgesetzt. Im weiteren Verlauf des Wochenendes werden die Versammlungen jeweils auf Beschluss wechselseitig unterbrochen und fortgesetzt, um beispielsweise in Auszählpausen Satzungsänderungsanträge behandeln zu können. Nach dem offiziellen Ende des aBPT tagt bis Sonntagabend der BPT.
Eine genauere Planung wird etwa zwei Wochen vor dem Parteitag mit dem Tagesordnungsvorschlag des Bundesvorstandes im Vorstandsportal (vorstand.piratenpartei.de), im Wiki (https://wiki.piratenpartei.de/Bundesparteitag_2014.2/TO) und auf der Webseite des Parteitages (http://www.piratenbpt.de) veröffentlicht.
Am Samstagabend wird die Veranstaltung nach Beschluss der Versammlung unterbrochen.
Aktuelle Informationen zum Bundesparteitag findest du hier: http://www.piratenbpt.de. Eine Übersicht über die Hotels, in denen du übernachten kannst, findest du unter
http://piratenbpt.de/ubernachtung/hotels/
Bei weiteren Fragen kannst du dich an unsere Geschäftsstelle () wenden.
Über deine persönliche Teilnahme würden wir uns sehr freuen.
Viele Grüße
Im Auftrag der kommissarischen Vertretung des Bundesvorstandes
Veronique Schmitz
# Adresse oder E-Mail geändert?
Änderungen der Anschrift oder E-Mail-Adresse bitte immer an die Mitgliederverwaltung deines Landesverbandes oder unter senden.
Piratenpartei Deutschland
Der Bundesvorstand
Pflugstr. 9a
10115 Berlin
Tel + 49 – 30 – 2757 2040
Fax + 49 – 30 – 6098 9751 7
Die Piratenpartei Deutschland wird kommissarisch vertreten von Thorsten Wirth (Vorsitzender), Caro Mahn-Gauseweg (Stellvertretende Vorsitzende), Alexander Zinser (kommissarischer Generalsekretär), Veronique Schmitz (1. stellv. Generalsekretärin) und Gefion Thürmer (2. stellv. Generalsekretärin)
Der Antragsgegner zu 1) hatte bereits am 10.04.2014 die folgenden Kriterien angegeben:
- Erreichbarkeit
- Übernachtungsmöglichkeiten vor Ort
- Zeitliche Verfügbarkeit des Orgateams
- Größe der Halle
- Kosten
Im Vorfeld der Einladung kam es zu Dissonanzen. So war der Antragsgegner zu 1) in der Sitzung vom 10.04.2014 nicht in der Lage oder willens, seine Beweggründe zu den Entscheidungen über Ort und Datum sowie Kombination von aBPT und BPT zu nennen. In der Kritik stand insbesondere, warum vorliegende Hallenangebote für frühere Termine nicht berücksichtigt wurden. Die am 10.04.2014 von Thorsten angekündigten Stellungnahmen insbesondere von Nicky liegen noch immer nicht vor. Inzwischen verweigert der Antragsgegner zu 1) präsente Rechenschaft. Dies macht der Antragsteller glaubhaft durch
- Mitschnitt der Sitzung vom 10.04.2014, http://t.co/ydgETOmaE6
- Protokoll der Sitzung vom 10.04.2014, http://verwaltung.piratenpartei.de/issues/4557
- Vorstandsposting „Veränderungen“ vom 24.04.2014. http://vorstand.piratenpartei.de/2014/04/25/veraenderungen/
Nach gegenwärtigem Kenntnisstand ist die Entscheidung für Halle nicht ohne weiteres nachvollziehbar, da die anderen Angebote wirtschaftlicher waren und früher lagen.
Beweis: Angebote in Anlagen sowie http://pastebin.com/MKUi3ch4.
Aufgrund der Geheimniskrämerei des Antragsgegners zu 1) hat sich in großen Teilen der Partei die Überzeugung gebildet, dass durch die Wahl des Ortes in Halle eine Manipulation der Mehrheitsverhältnisse zugunsten von Mitgliedern aus den beiden umstrittenen Landesverbänden Berlin und Sachsen beabsichtigt ist. Der Antragsgegner zu 1) hat nichts unternommen, um diese nahe liegende Befürchtung auszuräumen.
Bereits der Vergangenheit waren diverse Manipulationsversuche bei Wahlen durch verschiedene Akteure zu beklagen. So kam es gerade in Sachsen zu taktischen Neueintritten, etwa vor Aufstellungsversammlungen der Piratenpartei Sachsen zur Wahl des 18. Deutschen Bundestags. Beim BPT13.1 in Neumarkt versuchte die Versammlungsleitung, eine wichtige Abstimmung zu verzögern, damit später anreisende Piraten aus dem Landesverband Berlin das Ergebnis beeinflussen konnten. Beim BPT14.1 in Bochum wurden Kandidaten verleumdet, ohne dass jemand einschritt. Eine unrühmliche Rolle spielte in Bochum auch die Konspiration des Verhandlungsleiters mit bestimmten Berlinern, die auf undemokratische Weise der Veranstaltung ihre Fahne aufnötigten.
Aktuell stehen die Landesverbände Berlin und Sachsen sowie der inzwischen handlungsunfähige BuVo wegen ihrer Stellungnahmen zum sogenannten „Bombergate“ nachhaltig in der Kritik, die signifikant von den Stellungnahmen der mitgliederstärksten Landesverbände abweichen. Die Stellungnahme des handlungsunfähigen BuVos zum Bombergate wurde maßgeblich von den restlichen Vorständen (dem heutigen Antragsgegner zu 1) geprägt und war entscheidender Anlass für die Rücktritte.
Durch den Beschluss BSG 12/14-H S vom 06.04.2014 wurde bekannt, dass sich der Antragsgegner zu 1) die Stellung eines handlungsfähigen BuVo anmaßen wollte.
Das Mitglied des Antragsgegners zu 1) Gefion Türmer erklärte am 10.04.2014 öffentlich :
„Wir gehen erst wenn wir unsere Liste ins EU-Parlament gehievt haben. Soviel Sturheit muss sein.“
Beweis: https://twitter.com/GefionT/status/454345315337134080
I.
Die Anträge sind zulässig.
Die Anträge sind insbesondere nicht durch Entscheidungen in ähnlichen Verfahren unzulässig. Diese wurden u.a. deshalb abgewiesen, weil noch keine Einberufung erfolgt war. Dies ist inzwischen geschehen. Anders als angenommen wurde nunmehr nicht zu einem gemischten, sondern zu zwei unterschiedlichen BPTs eingeladen. Zudem werden die Anträge gegen teilweise andere Parteien gestellt und sind auch nicht mit den bisherigen Anträgen identisch.
Das BSG ist zuständig, da Antragsgegner ein oberstes Bundesorgan ist, § 6 Abs. 3 Satz 2 SGO.
Der Antragsteller ist nach § 8 Abs. 1 SGO betroffen, da er als Parteimitglied und Vorstandskandidat in seinen Rechten aus § 4 Abs. 1 Bundessatzung sowie § 10 PartG verletzt ist. Die Durchführung eines Parteitags, der an einem Einladungsmangel leidet, ist den Piraten und ihren Kandidaten nicht zumutbar.
Die teilnehmenden Piraten wenden Zeit und Geld auf und haben daher Anspruch auf eine rechtssichere Durchführung. Piraten, die ihre Teilnahme davon abhängig machen, ob „nur“ ein neuer Vorstand gewählt wird, oder aber auch Programm beschlossen wird, haben Anspruch darauf, dass sie im Vorfeld Rechtssicherheit zu dieser Frage haben.
Fristen sind offensichtlich gewahrt.
Ein Eilantrag ist nach § 11 SGO zulässig, da die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder sie zur vorläufigen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint.
Die Angelegenheit duldet wegen Zeitablauf, drohenden Vertragsschäden und Planungssicherheit der Mitglieder keinen Aufschub.
Auch die Mitglieder des kommissarischen Bundesvorstands haben ein Interesse an Rechtssicherheit, da ihnen bei Überschreiten von Kompetenzen eine Haftung im Innen- bzw. Außenverhältnis droht.
II.
Der Antrag zu 1) ist begründet.
Das Einberufen eines BPT durch den Antragsgegner zu 1) war und ist rechtswidrig.
1.
Der Antragsteller hat nach §§ 4 Abs. 1, 9a Abs. 10 Bundessatzung und aus § 10 Parteiengesetz Anspruch, bei einem unverzüglich einzuberufenden außerordentlichen Parteitag zu kandidieren. Der Antragsteller wird in seinen Rechten verletzt, da das Einberufen eines BPT satzungswidrig ist und er seiner satzungsgemäßen Wahlchance beraubt wird.
Der Antragsteller hat ein subjektives Recht auf Teilhabe aus § 4 Abs. 1 Bundessatzung.
Mit den objektiv-rechtlichen Vorgaben der Satzung korrespondieren subjektiv-rechtliche Gehalte des Gebots innerparteilicher Demokratie als Mindestanforderungen des Demokratiegebots an die subjektive Rechtsstellung des Mitglieds. Demokratie beruht auf der »Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürger« bereits begrifflich auf dem Mitbestimmungsrecht des Einzelnen. Ihr ist also mit anderen Worten die subjektive Berechtigung des Einzelnen zur prinzipiellen
Mitwirkung an Willensbildung und Entscheidungstindung immanent. Aus dem Gebot innerparteilicher Demokratie folgen also gerade und insbesondere Rechte des einzelnen Mitglieds. Durch die Inanspruchnahme und Durchsetzung dieser Individualrechte tragen die Mitglieder zugleich zur Verwirklichung der innerparteilichen Demokratie bei. Die Mitgliedschaft ist demnach so auszugestalten, dass die demokratische Teilhabe des Mitglieds an der innerparteilichen Willensbildung sowie der Schutz seiner demokratienotwendigen Freiheiten gegenüber der Verbandsmacht der Partei gewährleistet werden.
Ausgehend vom demokratischen Erfordernis einer »Mitgliederherrschaft« fordert das innerparteiliche Demokratiegebot ein Recht des Parteimitglieds auf innerparteiliche Partizipation/ welches sich vor allem als Recht auf effektive Mitwirkungschancen bei der innerparteilichen Willensbildung darstellt. Jeder Pirat muss danach die grundsätzlich gleiche Möglichkeit haben, auf die in nerparteiliche Willensbildung und somit die Entscheidungstindung Einfluss zu nehmen. In der repräsentativen Binnenordnung der Parteien kann der Einfluss auf die Politik jedoch nach der durch Wahlen erreichten innerparteilichen Stellung von unterschiedlicher Intensität sein.
Das mitgliedschaftliche Recht zur Teilhabe an der Willensbildung lässt sich weiter auffächern und Abstimmungen, über das das Mitglied in einem formalen Verfahren seine Meinung zum Ausdruck bringen und über Personal- und Sachentscheidungen mitbestimmen kann. Über das Gebot innerparteilicher Demokratie finden dabei die demokratischen Wahlrechtsgrundsätze, wie sie für Wahlen zum Deutschen Bundestag in Art. 38 Abs. 1 GG niedergelegt sind, auf innerparteiliche Wahlen zu Parteiämtern in weitem Umfang Anwendung. Das aktive Wahlrecht wird vervollständigt durch das Recht zum Vorschlag von Kandidaten für parteiinterne Ämter sowie zur eigenen Kandidatur. Weiter zählen zu den Partizipationsrechten Antrags- und Fragerechte sowie Rede- und Informationsrechte insbesondere in der Mitgliederversammlung. Sie sind wesentliche Bestandteile der vom Demokratiegebot geforderten offenen und transparenten inneren Ordnung der Partei, da sie Voraussetzung für eine sachgemäße Wahrnehmung der mitgliedschaftlichen Stimmrechte sind.
Die Partizipationsrechte entfalten ihrerseits wiederum Auswirkungen hinsichtlich einer fairen Organisation innerparteilicher Verfahren, da diese Voraussetzung für die tatsächliche Wahrnehmung der Teilhaberechte sind. Zum anderen sind Rechtsschutzmöglichkeiten des Mitglieds erforderlich, so dass es die Respektierung und Einhaltung seiner Rechte auch in einem rechtsförmigen Verfahren einklagen kann. Jenseits aktiver Teilhaberechte verpflichtet das Gebot innerparteilicher Demokratie auch zum besonderen Schutz der sonstigen Entfaltungsfreiheit der Mitglieder innerhalb der Partei, welche Grundlage und Voraussetzung eines freiheitlichen Willensbildungsprozesses und somit letztlich auch für die freie, d. h. selbstbestimmte Wahrnehmung der Teilhaberechte ist. Davon umfasst ist insbesondere die Meinungsfreiheit des Mitglieds, welche für eine freiheitlich-demokratische Ordnung und somit auch für die innerparteiliche Demokratie; es umfasst das Stimmrecht bei innerparteilichen Wahlen »schlechthin konstituierend« und für die Teilnahme des Mitglieds an innerparteilicher Willensbildung und Diskussion existentiell ist. Es bedarf ihres Schutzes nicht nur im Rahmen der Wahrnehmung eines formalen mitgliedschaftlichen Teilhaberechts, etwa des Rederechts auf einer Mitgliederversammlung, sondern in einem umfassenden und grundlegenden Sinne. Entsprechendes gilt für die Möglichkeiten des Mitglieds, sich zu versammeln und mit Einschränkungen – zu parteiinternen Vereinigungen zusammenzuschließen. Einschränkungen der Freiheit ergeben sich allenfalls aus kollidierenden, ebenfalls verfassungsrechtlich durch Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG abgesicherten Rechten der Partei als Organisation zum Schutz ihrer organisatorischen Integrität, ihrer Tendenzreinheit und ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Dafür ist jedoch vorliegend nichts ersichtlich.
Liegen dem Entscheidungsträger nach § 9a Abs. 10 oder Abs. 11 Bundessatzung mehrere gleich geeignete Wahlmöglichkeiten vor, so hat er dasjenige auszuwählen, das am ehesten dem Auftrag der Satzung entspricht. Relevante Entscheidungskriterien können nur Zeitpunkt („unverzüglich“) und wirtschaftliche Überlegungen sein.
2.
Ein BPT kann nur durch Vorstandsbeschluss oder auf Antrag von 1/10 der Mitglieder einberufen werden, § 9b Abs. 2 Satz 2 Bundessatzung.
Ein Vorstandsbeschluss ist wegen Handlungsunfähigkeit nach § 9a Abs. 10 Bundessatzung unmöglich. Das Vorliegen eines Antrags von 1/10 der Mitglieder ist nicht bekannt.
Der Antragsgegner zu 1) war nicht zum Einberufen eines BPT legitimiert.
a)
Die Einberufung leidet an einem fehlerhaften Beschluss des Antragsgegners zu 1).
Der Antragsgegner zu 1) ist nicht ordnungsgemäß besetzt.
Die Einladung ist unterschrieben mit
Thorsten Wirth (Vorsitzender), Caro Mahn-Gauseweg (Stellvertretende Vorsitzende), Alexander Zinser (kommissarischer Generalsekretär), Veronique Schmitz (1. stellv. Generalsekretärin) und Gefion Thürmer (2. stellv. Generalsekretärin)
Herr Wirth ist jedoch kein „Vorsitzender“ mehr.
Frau Mahn-Gauseweg ist keine „Stellvertretende Vorsitzende“ mehr.
Frau Schmitz ist keine „1. stellv. Generalsekretärin“ mehr.
Frau Thürmer ist keine „2. stellv. Generalsekretärin“ mehr.
Herr Zinser ist von niemandem wirksam zum kommissarischen Generalsekretär bestellt worden.
Eine nachträgliche Berufung von Herrn Zinser zum Mitglied der kommissarischen Vertretung ist ohne rechtliche Grundlage. Der handlungsunfähig BuVo hat einzig die vier restlichen Bundesvorstände ernannte. Damit endete die Kompetenz zur Ernennung nach § 9a Abs. 10 Bundessatzung. Die kommissarische Vertretung hingegen hat keinerlei Rechte, Vorstände oder kommissarische Vorstände zu berufen.
Auch das BSG hat diese Anstellung nicht als rechtmäßig anerkannt. Herr Zinser ist im Übrigen im LV Sachsen durch Schaffung und Vergabe von bezahlten Stellen aufgefallen, was er nun im Bund weiter betreibt.
b)
Der Antragsgegner zu 1) war – im Falle korrekter Besetzung – nach § 9a Abs. 10 Bundessatzung einzig zur Einberufung eines aBPT legitimiert und ist ansonsten als vormaliger BuVo unstreitig handlungsunfähig.
c)
Der Antragsgegner zu 1) kann auch nicht in seiner Eigenschaft als kommissarische Vertretung des Bundesvorstands zu einem BPT einladen.
Das Einladen zu einem BPT ist keine „Weiterführung der Geschäfte“ nach § 9a Abs. 10 Bundessatzung, sondern eine politische Entscheidung, die ausweislich § 9b Abs. 2 Satz 2 Bundessatzung nur einem handlungsfähigen Vorstand oder sonstigem legitimen Vertreter zukommt und beträchtliche Folgen hat.
Der Antragsgegner zu 1) ist aktuell nicht vertretungsberechtigt. Verträge leiden wegen unzulässiger Ernennung nach § 181 BGB als Insichgeschäft an einem Mangel der Wirksamkeit. „Ernennen“ kann man nur andere, nicht sich selbst. § 181 BGB ist insbesondere gerade nicht in der Satzung abbedungen, da bei Eigenernennung eine Ernennung gar nicht notwendig wäre, der Restvorstand hätte sich allenfalls zum kommissarischen Vorstand „erklären“ müssen, wäre dies vorgesehen.
Eine Eigenernennung ist gerade nicht von der Satzung gewollt, da in diesem Fall bei Rücktritt von Mitgliedern dem restlichen BuVo eine Macht zuwachsen würde, welche diese nach dem Willen der zurückgetretenen ja gerade nicht haben soll. Der Fall des § 9a Abs. 10 Bundessatzung regelt vielmehr, dass vom restlichen BuVo keine politischen Entscheidungen mehr getroffen werden sollen. Der restliche BuVo hätte geeignete Personen ernennen müssen, die möglichst frei von Interessenkonflikten die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen BuVo weiterführen. Das aber ist nicht geschehen.
3.
Das Abhalten eines BPT statt eines aBPT ist keinesfalls nur eine formale Petitesse. Durch die Planung eines BPT hat es der Antragsgegner zu 1) in der Hand, den Parteitag in mehrfacher Hinsicht zu manipulieren. So wurde nicht etwa das zeitnächste und günstigste Angebot gewählt, vielmehr wurde der BPT ausgerechnet in die räumliche Nähe zweier Landesverbände gelegt, die in den mitgliederstarken Landesverbänden spätestens seit den Stellungnahmen zum sogenannten „Bombergate“ auf massive Kritik gestoßen sind. Die zeitliche Distanz von drei Monaten begünstigt taktische Neueintritte, wie sie gerade in Sachsen vorkommen. Es steht auch zu befürchten, dass die Tagesordnung so manipuliert wird, dass spät anreisende Piraten benachteiligt werden. Unter dem Eindruck der Kumpanei beim „Fahnengate“ ist jegliches Vertrauen in die Neutralität einer VL erschüttert.
4.
Ein satzungswidrig einberufener BPT legitimiert dort gewählte Kandidaten zu keinerlei Ämtern.
5.
Sachliche Gründe für die Durchführung eines BPT sind hingegen nicht ersichtlich.
Eine Nachwahl der Kassen- und Rechnungsprüfer kann wegen einem offensichtlichen Satzungswiderspruch auch im Rahmen der Vorstandswahl durchgeführt werden, ohne, dass insoweit der Charakter eines außerordentlichen BPTs geändert würde. Aus der Systematik des § 9a Abs. 10 Bundessatzung folgt, dass die Prüfer ebenfalls im Rahmen eines aBPT neu zu wählen sind. Insoweit ist § 9b Abs. 2 Satz 2 Bundessatzung analog auch auf die Prüfer anzuwenden. Die Möglichkeiten von Nachwahlen sind in der Satzung, zu der auch die SGO gehört, stillschweigend vorgesehen, was u.a. aus § 3 Abs. 5 Satz 3 SGO folgt.
Diese Auslegung der Satzung ist rechtssicherer als das eindeutig satzungswidrige Einladen zu einem dann satzungswidrigen BPT. Es ist vollkommen unerfindlich, weshalb die satzungswidrige Wahl von Prüfern bei einem unrechtmäßigen BPT rechtskonformer sein sollte als die hier vorgeschlagene Lösung einer analogen Anwendung von § 9b Abs. 2 Satz 2 Bundessatzung.
Alternativ könnten kommissarische Prüfer bis zum kommenden BPT bestimmt werden.
Ein BPT zur Nachwahl eines (noch gar nicht zurückgetretenen) Richters ist nicht erforderlich, da genügend Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und -Richter bereitstehen. Die Amtsmüdigkeit eines Richters rechtfertigt keinen Satzungsbruch und eine ggf. nicht rechtssichere Wahl.
Ein BPT für Satzungsänderungsanträge ist nicht dringlich.
Gründe, welche zwingendes Satzungsrecht wie § 9b Abs. 3 Bundessatzung außer Kraft setzen, kann es schon der Definition nach nicht geben. Ein aBPT darf nicht durch weitere Programmpunkte beeinflusst werden.
6.
Aus der Einlassung „Wir gehen erst wenn wir unsere Liste ins EU-Parlament gehievt haben. Soviel Sturheit muss sein.“ folgt, dass der Antragsgegner zu 1) sich absichtlich über die Satzung hinwegsetzt. Die gescheiterte Feststellungsklage, des Antragsgegners zu 1), mit dem dieser die Macht ergreifen wollte, lässt in die Mentalität des Antragsgegners zu 1) tief blicken.
7.
Nicht hinzunehmen ist der „TOP 5: Satzungsänderungsanträge, die die Zusammensetzung des Bundesvorstandes betreffen“.
Bei einem BPT sind keinerlei Einschränkungen der Tagesordnung zulässig.
Die Einschränkung ist auch thematisch unsinnig, da planmäßig einen Tag vorher Vorstände gewählt werden, der Aufgaben und Kompetenzen nachträglich beschnitten oder erweitert werden sollen. Derartiges sollte sinnvollerweise umgekehrt erfolgen.
Der Antrag zu 2) ist ebenfalls begründet.
1.
Der Antragsteller hat nach §§ 4 Abs. 1, 9a Abs. 10 Bundessatzung und aus § 10 Parteiengesetz Anspruch, bei einem nach §§ 9a Abs. 10, 9b Abs. 3 Bundessatzung unverzüglich einzuberufenden aBPT zu kandidieren. Der Antragsteller wird in seinen Rechten verletzt, da der für Halle einberufene aBPT bzw. BPT satzungswidrig ist und der Antragsteller dadurch seiner ihm satzungsgemäß zustehenden Wahlchance beraubt wird.
2.
§ 9b Abs. 3 Bundessatzung sieht einen aBPT vor, der „ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes“ dient. Diesem eindeutigen Satzungsauftrag steht eine Verbindung mit einem sonstigen BPT diametral entgegen. Ökonomische Erwägungen rechtfertigen nicht den Bruch der insoweit eindeutigen Satzung. „Ausschließlich“ heißt „ausschließlich“. Zudem waren alle alternativen Angebote günstiger als Halle.
3.
Die in § 9a Abs. 1 Satz 4 Bundessatzung zwingend vorgegebene Unverzüglichkeit der Einberufung eines aBPT ist bei einer Einberufungszeit von mehr als drei Monaten nicht mehr erfüllt. „Unverzüglich“ ist definiert als „ohne schuldhaftes Zögern“.
Sachliche Gründe für den Vorzug eines aBPT in Halle sind nicht ersichtlich.
4.
Im Übrigen hat sich der Antragsgegner zu 1) nicht mit den konkurrierenden Angeboten transparent auseinandergesetzt. Das Mauscheln im Berliner Stil muss ein Ende haben.
Der Antrag zu 3) ist ebenfalls begründet.
Der Antragsteller hat nach §§ 4 Abs. 1, 9a Abs. 10 Bundessatzung und aus § 10 Parteiengesetz Anspruch, bei einem unverzüglich einzuberufenden außerordentlichen Parteitag (nachfolgend aBPT genannt) zu kandidieren.
Die Antragsgegner sind verpflichtet, dem Antragsteller seine satzungsgemäße Wahlchance zu gewährleisten.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das oben gesagte verwiesen.
Zudem besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Dem Antragsgegner zu 1) lagen sechs brauchbare Alternativen vor. Diese sind überzeugender in den vom Antragsgegner zu 1) genannten Kategorien:
- Erreichbarkeit
- Übernachtungsmöglichkeiten vor Ort
- Zeitliche Verfügbarkeit des Orgateams
- Größe der Halle
- Kosten
Das vom Antragsgegner zu 1) genannte Kriterium „Erreichbarkeit“ überzeugt ebenfalls nicht. Halle ist sowohl im öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit dem Pkw katastrophal schlecht zu erreichen. Die Übernachtungsmöglichkeiten in Halle sind äußerst knapp. Die Mietkosten der Stühle, die dem Vernehmen nach 13.000,- € betragen sollen, sind jenseits von gut und böse. Für Mietkosten von ca. 10,- € pro Stuhl könnte man im Baumarkt mehrere Plastikstühle kaufen.
Die Satzung spricht von „unverzüglich“. Damit liegt die Priorität fest und darf nicht eigenmächtig mit selbst erfundenen Kriterien ausgehebelt werden. BPTs haben im Übrigen auch in der Vergangenheit an entlegenen Orten stattgefunden, etwa in Neumünster oder in Neumarkt.
Unter den angebotenen Orten befand sich zudem der verkehrstechnisch exzellent erreichbare Standort Frankfurt am Main, der insbesondere von den mitgliedsstärksten Landesverbänden gut hätte erreicht werden können. Die Landesverbände Sachsen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern haben zusammen weniger stimmberechtigte Mitglieder als der Kreisverband Darmstadt.
„Erreichbar“ ist Halle hingegen vor allem für Mitglieder aus Berlin und Sachsen, denen der Antragsgegner zu 1) offensichtlich besonders gewogen ist.
Die vom Antragsgegner zu 1) genannte „zeitliche Verfügbarkeit des Orgateams“ ist kein sachliches Kriterium.Das „Orgateam“ ist kein Organ der Satzung. Eine Berücksichtigung des vom Antragsgegner zu 1) berufenen Orgateams ist auch nicht erforderlich, da die mitgliedsstarken Landesverbände in Niedersachen und NRW qualifizierte Ersatzleute stellen. Die Orga eines Wahlparteitags ist zudem eine überschaubare Angelegenheit. Man benötigt eine Halle und Veranstaltungstechnik. Wahlparteitage wurden von der Piratenpartei 100 x durchgeführt, es gibt genug erfahrene Teams, die dem Vorstand ebenfalls angeboten wurden. So organisierten die NRW-Piraten 2012 innerhalb von zwei Wochen erfolgreich eine perfekte Aufstellungsversammlung zur Landtagswahl mit über 130 Listenbewerbern. Angesichts weniger Kandidaten, von denen die meisten hinreichend bekannt sind, wäre zur Durchführung eines aBPT möglicherweise sogar ein einziger Tag ausreichend. Aufwändige Deko ist verzichtbar. Da sich die Presse aktuell kaum noch für die Piraten interessiert, ist auch insoweit keine Orga erforderlich.
Politische Erwägungen wie den bekannten Wunsch, aus Gründen der Proportionalität einen BPT im Osten abzuhalten, haben bei einem nun einmal unverzüglich einzuberufenden aBPT außer Betracht zu bleiben. Die Satzung bindet die Antragsgegner.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist begründet, da die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Das Recht des Antragstellers droht, vereitelt zu werden.
Der Antragsteller weist darauf hin, dass Entscheidungen, die zwischen anderen Parteien zum gleichen Sachverhalt ergangen sind oder ergehen werden, ihn als Dritten nicht binden.
Der Antragsteller verzichtet zur Vermeidung weiterer Verzögerungen für den Eilantrag ausdrücklich auf das Stellen von Befangenheitsgesuchen. Er behält sich dieses jedoch ausdrücklich für das Hauptverfahren vor. Der Antragsteller behält sich weiterhin vor, nach einem ergangenen Beschluss die mögliche Befangenheit der entscheidenden Richter öffentlich zu diskutieren.
Nachtrag – Schriftsatz vom 04.05.2014
Liebes Bundesschiedsgericht.
Bezüglich des Antrags vom 03.05.2014 ergänzt der Antragsteller seinen Antrag wie folgt:
Die Einladung ist rechtswidrig, weil die Tagesordnung den zwingenden Vorgaben der Satzung widerspricht. Die Absicht, den aBPT nach TOP 3 zu unterbrechen und einen BPT zu eröffnen und einzuschieben, ist nicht mit der Vorgabe auch § 9b Abs. 3 Bundessatzung in Einklang zu bringen. Ein solcher Antrag auf Unterbrechung wäre kein GO-Antrag, sondern ein eigener Tagesordnungspunkt. Sowohl GO-Antrag als auch Tagesordnungspunkt würden nicht „einzig der Wahl des neuen Vorstands“ dienen und sind damit zwingend unzulässig.
Der Einschub in in einen BPT ändert auch nichts daran, dass die kommissarische Vertretung des Bundesvorstands nicht berechtigt ist, zu einem BPT einzuladen. Einen entsprechenden Beschluss darf der aBPT nicht beschließen, weil der aBPT einzig der Wahl des Vorstands dienen darf.
Der Versuch, die Satzung zu umgehen, widerspricht deren ratio. Aufgabe der Satzung ist es, als Vereinsverfassung die Mehrheit der Mitglieder vor dem Missbrauch durch Vorstände oder Minderheiten zu schützen. Der verbissene Kampf für einen aBPT/BPT vor der Berliner Haustür ist offensichtlich dem Versuch geschuldet, den aktuell von der Mehrheit als unangemessenen Einfluss der Landesverbände Berlin und Sachsen zu verteidigen. Derartige Methoden waren von den gleichen Akteuren noch als unseriös beurteilt worden, als der „Netzznotar“ versuchte, sich einen Wahlerfolg durch Ankarren von Wahlvolk zu verschaffen.
Auch ein auf dem aBPT rechtswidrig gewählter BuVo könnte nicht zu einem BPT einladen. Die fehlerhafte Wahl wird nicht durch weitere fehlerhafte Wahlen geheilt. Die kommissarische Vertretung möge durch Einberufen eines aBPT den satzungsgemäßen Zustand herstellen oder sich gegenüber dem Antragsgegner zu 2) für handlungsunfähig erklären.
Ermahnung des BSG – Schriftsatz vom 07.05.2014
Da das BSG bislang sich nicht bewegt und nichtmal eine Eingangsbestätigung, ein Aktenzeichen geschweige denn eine Entscheidung in der Einstweiligen Anordnung hinbekommen hat, erging heute ein weiterer Schriftsatz mit der Aufforderung ihren Pflichten nachzukommen oder sachfremde Gründe vorzutragen, welche sie daran hindern.
Liebes Bundesschiedsgericht,
mit Schriftsatz vom 03.05.2014 und Nachtrag vom 04.05.2014 habe ich „Klage und Antrag auf Einstweilige Anordnung“ beantragt.
Bislang kann ich trotz Eilverfahren weder eine Eingangsbestätigung, noch ein Aktenzeichen noch eine Entscheidung bzgl. der einstweiligen Anordnung feststellen. Ich darf Euch daran erinnern, dass im Eilverfahren Ihr nicht den Luxus habt, bis zur nächsten wöchentlichen Sitzung warten zu können, sondern umgehend Euch beraten müsst. Da die Mitglieder der BSG Kammern offenbar genug Zeit finden um sich zb via Twitter über laufende Verfahren auszulassen, darf ich wohl erwarten, dass innerhalb von 4 Tagen im Eilverfahren zur Einstweiligen Anordnung diese abschließend behandelt wird.
Auf jeden Fall ist der Eingang unverzüglich zu bestätigen und mit einem eindeutigen Aktenzeichen zu versehen.
Sollten sachfremde Gründe vorliegen, welche Euch daran hindern Eure Arbeit zu erledigen, bitte ich um Benennung eben dieser.
MfG
XXXXXXXXX
Erstes Lebenszeichen des Bundesschiedsgericht vom 07.05.2014
Nun die erste Reaktion durch Gerstel selbst. Der Richter dessen Lebensgefährtin an den rechtswidrigen Entscheidungen direkt beteiligt ist. Von Befangenheit natüüürlich keine Spur.
Hallo XXXXXXXXX,
wir haben deine E-Mail mit der Anrufung erhalten und bestätigen hiermit den Eingang.
Das Bundesschiedsgericht wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu gegebener Zeit informieren.
—
Markus Gerstel
Bundesschiedsgericht
Piratenpartei Deutschland
Pflugstraße 9a
10115 Berlin
https://wiki.piratenpartei.de/Bundesschiedsgericht
Ein Aktenzeichen ist natürlich nicht vorhanden. Offenbar ist Gerstel und der restlichen Kammer nicht der Sinn Zweck und das Prozedere bei einem „Eilverfahren“ geläufig. Und das obwohl sie bereits in den letzten Wochen mehrfach Nachhilfe diesbezüglich bekommen haben. Von „Fehlern“ kann also nicht mehr gesprochen werden.
Ein erneues Lebenszeichen des BSG vom 24.05.2014
WOW, nur 17 Tage nach dem ersten Lebenszeichen und lockere 23 Tage nach dem EILTANTRAG hat das BSG doch tatsächlich verlautbaren lassen, dass sie unseren Antrag „bearbeiten“ und uns sogar ein Aktenzeichen mitgeteilt! Aber lest selbst:
Hallo XXXXX XXXXX,
zu Deiner Information: wir bearbeiten Deinen Antrag unter dem Aktenzeichen BSG 24/14-E S
—
Daniela Berger
Bundesschiedsgericht
Piratenpartei Deutschland
Pflugstraße 9a
10115 Berlin
https://wiki.piratenpartei.de/Bundesschiedsgericht
Aber wir lassen uns nicht lumpen. Hier der aktuelle Schriftsatz:
Schriftsatz an das BSG vom 24.05.2014
Liebes Bundesschiedsgericht,
hiermit fragt der Antragsteller, ob das Verfahren auch noch Wochen nach dem genannten Termin „ruht“,
und trägt im Hinblick auf die gegen einen anderen Antragsteller ergangene Entscheidung 16-14 HS vom 22.05.2014 wie folgt vor:
Das BSG hat in dieser Entscheidung nicht erkennen lassen, weshalb es dem kommissarischen BuVo eine ausreichende Handlungsfähigkeit („kann“) beimisst. Nach der hier vertretenen Auffassung hat das ernannte Gremium bewiesen, dass es seine wesentliche Aufgabe, unverzüglich schriftlich zu einem aBPT einzuladen, auch nach nunmehr zwei Monaten nicht erfüllen konnte. Das Gremium hat sich zudem durch seinen Verzicht auf jegliche Transparenz disqualifiziert. Vor allem weigert sich das Gremium bis heute, seine viel kritisierte Entscheidung für den aBPT/BPT in Halle gegenüber der Parteiöffentlichkeit zu begründen, obwohl konkurrierende Angebote deutlich früher und wirtschaftlicher gewesen wären. Unfähiger kann ein kBuVo offensichtlich nicht sein. Nähme man die vom BSG in seiner Fehlentscheidung aufgestellten Maßstäbe ernst, würde nie ein Fall eintreten, in dem der dienstälteste LaVo übernehmen müsste, wie es die Satzung – an die auch das BSG gebunden ist – vorsieht.
Der Verweis auf die Entscheidung BSG 12-14 HS genügt offensichtlich nicht den Anforderungen an eine tragfähige Begründung.
Der (vom hiesigen Antragsteller eingehaltene) Formalismus, bzgl. der Passivlegitimation zwischen kBuVo und handlungsunfähigem BuVo, der vom kBuVo vertreten wird, zu differenzieren, überzeugt nicht. Jedenfalls aber hätte das BSG den Antrag umdeuten oder mindestens vor dem Urteil, das im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung erging, einen Hinweis geben müssen. Das Gericht ist nach der SGO verpflichtet, allen Verfahrensbeteiligten gleichwertige Informationen zukommen zulassen. Stattdessen lässt das BSG Antragsteller erstaunlich häufig auflaufen. Der Antragsteller hat so seine Zweifel, ob auch die Gegenseite so kurz gehalten wird. Vorliegend hat eine Richterin mitgeurteilt, die mit dem Vertreter des Antragsgegners liiert war oder ist.
Die Ausführungen zu § 34 BGB sind nicht überzeugend, sondern verteidigen sehr bemüht ein offensichtlich bereits vorher festgestandenes Ergebnis. Der angegebene Link http://openjur.de/u/177051.html auf die leider nicht bezeichnete BGH-Entscheidung funktioniert nicht. Der vom dortigen Antragsteller angeführte § 181 BGB wird in den Urteilsgründen nicht einmal erwähnt. Das BSG verschließt sich der Tatsache, dass der kommissarische BuVo und die wesentliche Positionen in der Verwaltung der Piratenpartei besetzt werden, die sich in offenem Widerspruch zur schwer übersehbaren Parteimehrheit gestellt haben und ihre Entscheidungen nicht am Parteiwohl, sondern an den vermeintlichen Interessen ihrer persönlichen Freunde orientieren. Das BSG kann sich die Äußerung von Thorsten Wirth ignorieren, der seinen Loyalitätskonflikt zwischen Parteiinteresse und Anne Helm zugunsten letzterer löste. Dem BSG können Abwehrreaktionen wie #orgastreik und #keinhandschlag schwerlich entgangen sein.
Die meisten vom BSG als unzulässig erkannten Anträge dürften zulässig gewesen sein.
Entgegen dem BSG glaubt der Antragsteller nicht, dass im dortigen Fall eine „Anfechtungsklage“ statthaft wäre und daher eine Feststellungsklage subsidiär wäre. Anfechten kann man nicht „die Geschäftsführung“ durch den Vorstand, sondern nur konkrete Willenserklärungen oder Parteiakte.
Es geht dem dortigen Antragsteller auch weniger um in der Vergangenheit liegende Entscheidung, sondern um das Beenden eines satzungswidrigen Zustands. Daher ist es folgerichtig, dass die Satzungswidrigkeit festgestellt wird.
Entgegen der Rechtsmeinung des BSG ist der kBuVo in seiner Vertretungsberechtigung sehr wolhl beschränkt, da ihm die Legitimation zu politischen Entscheidungen fehlt. Er darf nur laufende Geschäfte zurückhaltend weiterführen und muss unverzüglich einen aBPT organisieren. Zur erstaunlich servilen Rechtsansicht des BSG wäre wenigstens eine Begründung zu erwarten gewesen.
Soweit das Gericht dem kBuVo ein „Ermessen“ einräumt, setzt sich das BSG servil über die eindeutige Satzung hinweg: Der aBPT war „UNVERZÜGLICH“ einzuberufen.
In grobem Maße unzutreffend sind die Erwägungen, die Mitglieder der Piratenpartei würden zu Recht bestimmte Standards bezüglich der Ausstattung eines BPTs erwarten; wesentlich dabei seien die Infrastruktur bezüglich Internet, Energieversorgung, Stream und Weiteres. Zur Wahl eines neuen BuVo wird aber außer zwei Mikrofonen und einer Halle nichts benötigt. Zudem lagen dem BuVo mehrere Hallenangenbote vor. Er hätte nur zugreifen müssen.
Ebenso wenig zielführend ist die fixe Behauptung, ein aBPT sei erfahrungsgemäß nur durch ein eingespieltes Orga-Team zu realisieren, denn die Piratenpartei hat auf Landes- und Bundesebene über 100 Vorstandswahlen durchgeführt und verfügt über ausreichend erfahrene Kräfte.
Der Antragsteller pflichtet jedoch dem BSG ausdrücklich bei, dass „die Mitglieder der kommissarischen Vertretung“ (gemeint ist wohl das Gremium KBuVo …) zu wirtschaftlichem Handeln verpflichtet“ ist. Dann aber hätte erst recht das unschlagbare Angebot von Frankfurt vorgezogen werden müssen.
Mit Verwunderung nimmt der Antragsteller zur Kenntnis, dass die Anfechtung „einer Ladung“ statthaft sein soll. Angefochten kann wohl nur der zugrundeliegende Beschluss. Das BSG mag von Glück reden, dass es sich nicht an seinen eigenen formalen Maßstäben messen lassen muss.
Es wäre die Pflicht von kBuVo und BSG und allen Verantwortlichen gewesen, bis etwa Mitte April einen aBPT zu ermöglichen, um den Parteifrieden vor der heißen Phase des Wahlkampfs wieder herzustellen. So aber fühlen sich insbesondere in den mitgliederstarken Landesverbänden die Wahlkämpfer von einem bestimmten Lagern missbraucht. Das aktuelle Desaster eines verblasenen EU-Wahlkampfs, den verständlicherweise ganz bewusst nur sehr wenige Wahlkämpfer unterstützen, hat sich auch das verantwortungslos handelnde BSG zuzuschreiben.
Mit juristischen Grüßen
XXXX XXXXX
Beschluss vom 29.05.2014
Wow nach unfassbaren 26 Tagen hat das Bundesschiedsgericht es doch geschafft ein „Eilverfahren“ zu bescheiden. Ohne natürlich auf das Vorgetragene einzugehen, sein Beschluss juristisch zu begründen oder auch sonst irgendwie verstanden zu haben was rechtstaatliches Handeln ist insbesondere was die Aufgaben eines Schiedsgerichtes einer Partei sind. Aber es kam nicht überraschend. Wie kennen unsere Pappenheimer. Lest halt selbst:
Hallo XXXXXXXXXX,
Hallo Bundesvorstand,
Nachrichtlich an den Vorstand des Landesverbandes Bremen,
Die Entscheidung in Sachen BSG 24/14-E S im einstweiligen Rechtsschutz ist angehängt.
Das Verfahren mit dem Aktenzeichen BSG 24/14-H S wurde gemäß § 9 Abs. 1 SGO eröffnet, soweit es den Antragsgegner zu 1. betrifft.
Das Verfahren wird wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eröffnet, soweit es die Antragsgegner zu 2. und 3. betrifft.
Das Verfahren wird nach § 3 Abs. 11 Satz 9 SGO i.V.m. der Geschäftsordnung des Bundesschiedsgerichtes im Senat des Bundesschiedsgerichts geführt.
Folgende Richter des Bundesschiedsgerichts sind dem Verfahren zugeordnet:
* Markus Gerstel
* Claudia Schmidt
* Benjamin Siggel
* Daniela Berger
* Florian Zumkeller-Quast
* Georg von Boroviczeny
Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 SGO i.V.m. dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des BSG wird Daniela Berger zum Berichterstatter bestimmt. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 SGO steht es den Verfahrensbeteiligten frei, bis zum 11.06.2014 dazu Stellung zu nehmen.
Nach § 5 Abs. 2 SGO steht es den Verfahrensbeteiligten frei, bis zum 11.06.2014 die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit zu beantragen.
Jeder Verfahrensbeteiligte kann gemäß § 9 Abs. 2 f. SGO einen Vertreter benennen. Der Vorstand wird aufgefordert sich bis zum 11.06.2014 zur Sache zu äußern.
Die Kommunikation mit dem Schiedsgericht erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Mails sind auch stets in CC an die Gegenseite zu senden. Wir bitten darum, in weiteren Schreiben an das Gericht in dieser Sache die Ticketnummer und das Aktenzeichen im Betreff zu führen. Hierdurch werden Zuschriften automatisch zur richtigen Akte genommen, was uns Arbeit erspart und eine zügige Reaktion ermöglicht.
Das Verfahren wird nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGO schriftlich geführt. Anträge auf mündliche oder fernmündliche Verhandlung sind zulässig.
—
Markus Gerstel
Bundesschiedsgericht
Piratenpartei Deutschland
Pflugstraße 9a
10115 Berlin
https://wiki.piratenpartei.de/Bundesschiedsgericht
Nicht zu vergessen den den Beschluss. Unbedingt lesen! Man bekommt nen guten Eindruck wie wenig das „BSG“ noch mit einem unabhängigen Schiedsgericht zu tun hat.
Unser Kommentar zu dem Beschluss
Das Bundesschiedsgericht hat die Anträge auf einstweilige Anordnung bzgl. des offensichtlich rechtswidrigen aBPT abgewiesen.
Der Antragsteller geltend gemacht, dass ihm als Bewerber für ein Vorstandsamt eine Wahlchance auf einem satzungsgemäß durchgeführten aBPT zusteht. Die Klage diente automatisch auch der
- Feststellung, ob der kBuVo tatsächlich entscheidungsbefugt ist
- ob einem Pirat einen einklagbaren Anspruch auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung zusteht
- ob das BSG unbefangen urteilt
Das BSG hat nur lapidar festgestellt, dass der der kBuVo im Amt ist und auf bereits zurückliegende Fehlentscheidungen hingewiesen. Mit den Argumenten des Antragstellers hat es sich nicht auseinandergesetzt.
Zur Einklagbarkeit von satzungsmäßigen Rechten schreibt das BSG:
„Soweit der Antragsteller eine mögliche Verletzung der Rechte des Bundesparteitags geltend macht, ist er schon nicht antragsbefugt, da es sich hierbei nicht um ein subjektives Recht des Antragstellers, sondern der Versammlung handelt und nur von dieser selbst geltend gemacht werden kann.“
Das ist hanebüchener Unsinn, denn Rechtsträger von Mitgliedsrechten ist laut Satzung eindeutig der Pirat. Die Versammlung wiederum kann „keine Rechte geltend machen“, schon gar nicht die von Mitglieder, und sicherlich nicht, bevor sie existiert.
Das Bundesschiedsgericht ferner „der Ansicht, dass der zulässige Weg mit im Vorfeld auftauchenden möglichen Mängeln von Parteitagen der ist, den Parteitag stattfinden zu lassen, und bei tatsächlich aufgetretenden Mängeln die Ergebnisse anzufechten.“
Mit anderen Worten: Wir alle sollen zusehen, wie ein unberechenbarer kBuVo die Partei an die Wand fährt und uns hinterher beschweren. Dabei ignorieren die BSG-Richter tapfer, dass es sich bei der Wahl von Halle nicht lediglich um „mögliche“, sondern unübersehbare Mängel handelt.
Zur Frage, ob das Gericht befangen ist, muss man sich ansehen, wie lange es sich Zeit mit dieser im Eilverfahren(!) beantragten Entscheidung ließ. Hinzu kommt, dass die meisten Fragen dem BSG schon von einem früheren Antrag bekannt waren, den das Gericht mit dem konstruierten Argument ablehnte, es sei ja [damals] noch gar nicht eingeladen worden. Selbst auf die Eingangsbestätigung musste der Antragsteller Wochen warten, wobei ihm die obligatorische Grußformel arrogant verweigert wurde. Wenn man sich ansieht, dass an der Entscheidung der Lebensgefährte u.a. von Gefion Thürmer beteiligt war, kann man sein Glück gar nicht fassen.
Das Hauptsacheverfahren steht nun noch an. Wenn man bedenkt wie lange sich das BSG Zeit gelassen hat bei einem Eilverfahren, darf man garnicht daran denken wann wohl ein normales Hauptsacheverfahren starten dürfte.
Die Taten des sogenannten „kBuVo“ und der Mitglieder des sogenannten Bundesschiedsgerichts veranlassen uns allesamt zum:
WHATS THE FUCK?!