Der LaVo Bremen ist nunmehr laut § 9a Abs. 11 der Bundessatzung verpflichtet, einen außerordentlichen Bundesparteitag “schnellstmöglich” (also nicht nur “unverzüglich“) stattfinden lassen. Schnellstmöglich bedeutet, dass keine Einberufungsfrist gilt und kein späterer Termin als der nächstmögliche infrage kommt. Und das wäre kommendes Wochenende in Frankfurt.
Die kommissarische Vertretung des Bundesvorstands ist seit der Einladung vom 02.05.2014 zum 28./29.06.2014 nicht mehr im Amt, da diese inzwischen bewiesen hat, dass sie ihren Aufgaben nicht nachkommen *kann *(§ 9a Abs. 11). Auftrag des kommissarischen BuVo, der ohnehin nur schwebend unwirksam bevollmächtigt wurde, wäre es gewesen,
- unverzüglich § 9a Abs. 11
- schriftlich § 9b Abs. 3
- einen außerordentlichen Bundesparteitag § 9a Abs. 11, § 9b Abs. 3
- der ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes dient. § 9b Abs. 3
Eineinhalb Monate sind nicht “unverzüglich“.
Die Schriftform wurde nicht eingehalten.
Es wurde zusätzlich zu einem BPT eingeladen, obwohl das nur ein handlungsfähiger BuVo wirksam und fristgemäß tun kann.
Ein aBPT, in den planmäßig ein BPT eingeschoben wird, dient offensichtlich nicht ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
Was immer in Halle passieren soll, es verschafft uns keinen wirksam gewählten Vorstand.
Danke, lieber Thorsten, es war nett mit dir. Wir sehen uns am Wochenende in Frankfurt!