Grundrechte sind Schutzbedürfnisse gegenüber dem Staat aber auch gegen Eingriffe Dritter. Sie sind wertvoll und unabdingbar als Fundament einer modernen Demokratie. Allerdings lesen sie sich mitunter auf dem Papier besser als sie im Alltag durchsetzbar sind. Übergriffe kennen wir nicht nur in der Legislative sondern vorallem bei der Exekutive. Die fehlende Sanktionierung von staatlichen Fehlverhalten ist ein Garant für die systematische Nicht-Durchsetzung von Grundrechten.
Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz: „Die Wohnung ist unverletzlich.“
Die Wohnung ist unverletzlich. Sollte man meinen! Aber tatsächlich ist die Zahl von Durchsuchungsbeschlüssen privater Wohnräume erschreckend hoch. Viele dieser Beschlüsse halten eigentlich einer rechtlichen Bewertung nicht stand, aber selbst wenn man vor dem Gericht die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschluss feststellen lässt, ist man noch nicht aus dem Schneider. Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften können in aller Regel die rechtswidrig erlangten „Beweise“ in ein laufendes Verfahren bzw. einen laufenden Prozess würdigend einbringen. Denn oftmals bemessen Richter beim Beweisantrag nur, ob der „Beweis“ Klärung bringt und nicht oder kaum wie der Beweis erlangt wurde.
Auf diese Weise gibt es ein stillschweigendendes Belohnungs-, aber eben kein Sanktionierungs-Prinzip für rechtswidriges Verhalten von Ermittlungsbehörden oder Richtern. Nur ein striktes Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweismittel wäre eine Lösung des Problems. Ermittlungsbehörden und Richter monieren zwar, dass in solchen Fällen dann „schuldige“ Täter entkämen, weil wichtige Beweise ggf. nicht verwertet werden dürften. Aber es ist eben genau diese Konsequenz, welche den Ermittlungsbeamten aber auch den Richter zu mehr Sorgfalt hinsichtlich der Grundrechte von Bürgern bewegen soll.
Es muss dem sprichwörtlichen Polizisten klar sein, dass wenn er illegal die Wohnung betritt oder illegal das Smartphone durchsucht, die Beweise die er sogar ggf. findet nicht nur nicht verwenden darf, sondern damit aktiv einen Fall sabotiert.
Es muss dem Richter klar sein, dass wenn er einen Antrag auf Durchsuchung nicht sorgfältig prüft, sondern ihn nur durchwinkt, er damit Berge an ggf. vorzufindenen Beweisen in der Verwertung ausschliesst und somit einen Fall sabotiert.
Artikel 13 Abs 1 GG steht hier nur exemplarisch. Es gibt viele Grundrechte die fortlaufend verletzt werden. So gibt es massenhaft wahrscheinlich rechtswidrige Abhöraktionen, Beschlagnahmungen, Auskunftseinholungen, Eingriffe in das direkte Lebensumfeld, Umgang mit personenbezogenen Informationen, usw usw
Allesamt möglich weil weder Polizist, noch Staatsanwalt, noch Richter für Fehlverhalten bzw. Erkennen auf rechtswidrigen Verhalten sanktioniert werden. Sei es nun durch Suspendierung, Kürzung der Bezüge oder ggf. strafrechtlich.
Beispiel gefällig?
Persönlich ist mir ein Fall bekannt der offenkundig rechtswidrige Durchsuchungs- und Beschlagsnahme-Beschlüsse aufzeigt. Die IT einer Firma wurde wiederholt erfolgreich angegriffen. Man konnte zwar den Schaden immer eindämmen, aber die Angreifer fanden immer neue Wege, erfolgreich die IT-System der Firma zu kompromitieren. Als einer der beiden Administratoren nach 5 1/2 Monaten noch in der Probezeit gekündigt wurde, kam dieser zum Zwecke der Abgabe von Firmen-Hardware (Handy, Notebook) in die Firma. Zwischenzeitlich hatt die Firma sich geweigert den Urlaub des Administrators auszuzahlen und so kam das Thema beim Smalltalk zur Sprache. In diesem Zuge und Kontext sagte der Ex-Administrator „Die Firma wird zahlen.“ Im Kontext des Gesprächs klar erkenntlich das es um die Auszahlung des Urlaubs ging und auch vor dem Hintergrund, dass der Ex-Administrator bereits einen Anwalt mit der Eintreibung des Geldes beauftragt hatte.
2 Wochen später wurde wiedermal die IT der Firma angegriffen und es kam zu einer folgenschweren Aussage des verbleibenden Administrators der Firma. Dieser sagte, nach dem die Vorgesetzten Druck machten und intensiv nachfragen warum der verbleibende Administrator die Sicherheitsprobleme nicht in den Griff bekommt, folgenden Satz: „Das war bestimmt Herr XYZ! Der hat auch gesagt das wir bezahlen werden!“
Der Datenschutzbeauftragte der Firma geht also mit dem Geschäftsführer zur Polizei und erstattet Anzeige. Nicht gegen Unbekannt. Nein, sondern gegen Herrn XYZ. Als „Beweis“ wird die unbezeugte und unbewiesene Aussage dieses einen Administrators genommen. Ermittlungen werden später zeigen das weder die IP, Ort noch Gelegenheit für Herrn XYZ sprechen (Die IP war von 1und1, Herr XYZ war bei TOnline; Der Ort war Hamburg, Herr XYZ war in Münster; zum Zeitpunkt des Angriffs war Herr XYZ in einem Büro bei T-Systems am arbeiten.
Es gibt also keine Beweise, nicht einmal den Hauch eines Beweises. Also wird der Ermittlungsbeamte kreativ. Er „wertet“ als Beweis, dass Herr XYZ einer SocialMedia-Gruppe „Hacker of the world“ angehört. Erbehauptet ohne Beleg das mehrere Mitarbeiter von Unregelmäßigkeiten bei System von Herrn XYZ festgestellt haben. Mehrere? Es gab neben Herrn XYZ nur noch einen (1!) Administrator. Derselbe Administrator, welcher die unfundierte Behauptung gegen Herrn XYZ aufgestellt hatte! Der Ermittlungsbeamte stellt weiterhin fest dass Herr XYZ aufgrund seines Berufs in der Lage ist einen derartigen Angriff durchzuführen.
Mit dieser „Beweislage“ geht der Ermittlungsbeamte zum Staatsanwalt, welcher hiermit zum Richter geht. Dieser winkt den Antrag durch und es kommt zum Durchsuchungsbeschluss und Beschlagnahmebeschluss. Es wird 3 Monate dauern bis dieser tatsächlich ausgeführt wird.
Exemplarisch! Bei der „Beweislage“ kann eigentlich kein Eingriff in Artikel 13 Abs 1 GG vorgenommen werden. Alle objektiven Fakten zeigen eben nicht auf Herrn XYZ. Nur die Aussage vom Administrator bleibt. Dies ist aber viel zu dünn.
Die Rechner die 3 Monate später beschlagnahmt werden sind mittel Hardware vollverschlüsselt(AES256). Die Staatsanwaltsschaft erhält keine „neuen Beweise“ und die Wahrscheinlichkeit die Verschlüsselung zu knacken darf negiert werden. Eigentlich hat nach 6 Monaten die Staatsanwaltschaft 2 Möglichkeiten. Sie gibt die Hardware zurück und stellt das Verfahren ein oder eröffnet das Verfahren. Beide haben aber einen finanziellen Nachteil für die Stadt. Denn Herr XYZ arbeitete zwischenzeitlich als Freiberufler und konnte aufgrund der beschlagnahmten Hardware einige kurzfrist verfügbare Projekte nicht wahrnehmen. Der Schadenersatz wäre also exorbitant ausgefallen. Einmal wegen der Einstellung oder wegen des hochwahrscheinlich Freispruchs.
Also entscheidet sich die Staatsanwaltschaft für Möglichkeit Drei! Sie macht nichts und sitzt es aus. Heisst: Sie ermittelt „offiziell“ solaneg weiter bis irgendwann die Verjährung einsetzt. Dann stellt sie die Ermittlungen wegen Verjährungen (und nicht wegen Mangel an Beweisen) ein und umgeht so die notwendigen Zahlungen an Hern XYZ.
Gängige Praxis.
Damit solche schikanösen, existenzschädigenden, Grundrechts-missachtenden Vorfälle nicht mehr die Regel sind sondern die sehr seltene Ausnahme, plädiere ich dafür das ein Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweismittel ohne Ausnahmen eingeführt wird. Verstöße müssen sanktioniert sein, bestenfalls mit hohen Schadensersatzzahlungen an die Opfer solcher rechtswidrigen Praktiken.
Dafür kämpfe ich bei den Piraten seit Jahren. Über tatkräftige Unterstützung würde ich mich freuen.