Vorwort

Jeder kennt das verfassungswidrige, die Meinungsfreiheit und die Gewaltenteilung verletzende, Wort-Monstrum, welches in ein Gesetz unter Federführung des wohl mit Abstand unfähigsten Bundesjustizminister in der Geschichte der Bundesrepublik – Heiko Maas – gegossen wurde. Ich rede vom allseits kritisierten Netzwerkdurchsetzungsgesetz oder kurz auch NetzDG genannt, was dann auch der verwendete „Hashtag“ auf sozialen Medien wie Twitter oder Facebook ist.

Das Gesetz wurde und wird seit dem Moment der Vorstellung kritisiert, durchlief mehre Stadien in welchen es leicht verändert wurde, um dann schließlich im Windschatten im spärlich besetzten Bundestag durch gewunken zu werden. Nun versucht ausgerechnet ein bei der Piratenpartei Deutschland amtierendes Mitglied des Bundesschiedsgericht ein ähnliches Unheil in die Bundessatzung der Partei zu installieren.

Jetzt sollte man glauben dass Mitglieder des Bundesschiedsgericht zumindest eine Idee von Jura haben, aber leider hat das BSG immer wieder bewiesen, dass es mit der juristischen Betätigung hoffnungslos überfordert ist. So gab es Fälle in welchen das BSG weder die eigene Partei-Satzung noch die eigene Schiedsgerichtsordnung kannte und die Verfahrens- wie Sitzungs-Führung eher an ein Laienspiel einer Kita-Krabbel-Gruppe erinnerte als an einer seriösen juristischen Veranstaltung.

Das „NetzDG“ der Piratenpartei kommt als Satzungsänderungsantrag daher. Er soll auf dem zweiten Bundesparteitag behandelt werden, welcher im November 2018 in Düsseldorf stattfinden soll. Der Antragsteller, Stefan Thöni, Vorsitzender Richter am Bundesschiedsgericht, und seine Mitantragsteller Kristin Knobloch, Michael Ebner, Toni Rotter und einem „NimmDenBus„, dessen Mitgliedschaft nicht prüfbar ist und die damit in dieser Form gar nicht Antrags-berechtigt ist. Aber so sind Piraten halt. Gesetze stören nur.

Im folgenden will ich nun diesen Antrag sezieren und aufzeigen warum dieser Antrag in dieser Form nicht nur ethisch falsch, sondern im erheblichen Maße für die Piratenpartei Deutschland schädlich ist.

Was die Antragsteller sagen

Fanger wir an mit der „Inhaltsangabe“ zum Antrag. Diese sagt (inklusive Tippfehler):

Komplette und einheitliche Neordnung des Verfahrens bei Ordnungsmæßnahmen: Antragsstellung durch Vorstände, Verhängung durch Schiedsgerichte. Mehr Möglichkeiten zum sofortigen Eingreifen. Klarstellung des Hausrechts.

Es geht also darum, den Partei-tragenden Satzungsteil zu Ordnungsmaßnahmen zu reformieren. Wir entnehmen weiterhin dass Mitglieder in ihren Rechten eingeschränkt werden sollen und dass die Sanktionsmöglichkeiten, welche in der Hand von Organen liegen ausgebaut werden sollen. Das lässt schlimmes erahnen.

Wenden wir uns also dem eigentlichen Antragstext zu. Punkt für Punkt. Dieser gliedert sich in zwei wesentlichen Punkten. Da wären zum einen Änderungen an §4 und §6 der Bundessatzung, als auch zwei neuen Satzung-Paragraphen §6a und §6b. Der zweite Punkt sind Änderung der §6 §7 und §8 der Schiedsgerichtsordnung.

Los gehts!

Rechte und Pflichten der Piraten

1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
Jeder Pirat hat die Pflicht, alle anderen Piraten anständig zu behandeln und insbesondere grobe Beleidigungen, ernsthafte Verleumdungen oder Drohungen, sowie Belästigungen oder Gewalt zu unterlassen.

 

Das klingt für ungeübte Ohren doch erstmal richtig gut. Oder? Nur leider geht es in der Judikative nicht um wohlklingende Worte, sondern um Präzision, Rechtssicherheit und klare Definitionen. Denn ansonsten ist das Gewährleisten von Rechtssicherheit, fairen Verfahren und demokratisch freiheitlichen Prinzipien schlicht unmöglich.

Pflicht, Es geht also nicht darum dass Menschen sich um ein zivilen Umgang „bemühen“ sollten, was man eigentlich nicht extra festschreiben muss, sondern es soll eine Pflicht werden. Ein „Scheitern“ wäre also eine Pflichtverletzung und könnte innerparteilich mit einer Ordnungsmaßnahme bedacht werden.

anständig„? Wer oder was definiert hier den Begriff? Juristisch ist dieser Begriff nicht einschlägig definiert und lässt daher schon erahnen, dass er kaum belastbar sein dürfte. Der Duden definiert „anständig“ als „den Sitten, den geltenden Moralbegriffen entsprechend“ und Wikipedia weiß: „Als Anstand wird in der Soziologie ein als selbstverständlich empfundener Maßstab für ethisch-moralischen Anspruch und Erwartung an gutes oder richtiges Verhalten bezeichnet. Der Anstand bestimmt die Umgangsformen und die Lebensart.“.

Wir lernen also, dass der Begriff primär moralisch, empfunden und auf subjektive Erwartungen basiert. Das heißt: JEDER kann in den Begriff reindeuten was er/sie/es gerade empfindet oder auch nicht. Es mangelt dem Begriff an jeglicher objektiven Überprüfbarkeit. Aber schlimmer noch. Es mangelt dem Begriff an Rechtssicherheit, denn Mitglieder können nicht wissen was der Gegenüber fühlt, denkt oder subjektiv als anständig oder unanständig erachtet. Diese naturgemäße Unsicherheit führt bereits dazu, dass Mitglieder, um eine potentielle Pflichtverletzung zu vermeiden, ihr Verhalten und ihre Einlassungen in einer Debatte im vorauseilenden Gehorsam vermeidend gestalten. Sie schränken damit die für eine demokratisch legitime politische Debatte notwendige Meinungsfreiheit ein. Unter solchen Bedingungen ist dann kein offener Dialog mehr notwendig. Dieses Prinzip kennen wir bereits seit langem aus der „Political Correctness“-Debatte. Wo einst objektive Kriterien wie Kontext und Intention für die Interpretation einer Einlassung entscheidend sind, wurden unter der Doktrin der PC (Political Correctness aka Politische Korrektheit) die Gefühle des Adressaten in den Vordergrund gestellt. Wenn sich also jemand „angegriffen fühlt“ wäre nach dieser neuen Satzungs-Stellung eine Äußerung, ein Antrag, ein Beitrag, bereits „unanständig“, eine Pflichtverletzung. Objektive Sachverhalte interessieren da nicht mehr. Eine demokratische Debatte, Voraussetzung für die politische Willensbildung in einer Partei, ist nicht mehr möglich.

grobe Beleidigungen“? Was bitte soll der Unterschied zwischen einer „groben“ Beleidigung und einer Beleidigung sein? Wenn ich zum Metzger meines Vertrauens gehe und jeweils 100g feine und grobe Leberwurst bestelle, ist der Unterschied augenscheinlich und sicher auch kulinarischer Natur. Aber juristisch ist Leberwurst eben Leberwurst, Beleidigung eben Beleidigung. Juristisch ist der Begriff Beleidigung, insbesondere durch die fleißige Beschlusslage durch das Bundesverfassungsgericht, sehr gut definiert. Die Kurzform ist: Eine Beleidigung ist eine in schmähender Absicht getätigte Äußerung, egal in welcher Form. Das wichtige Wort hierbei ist der Begriff „schmähend“. Er impliziert einen schmähenden Vorsatz, also die Absicht mit einer Äußerung, einer Tat, jemanden bewusst verletzen zu wollen und in seinen Ansehen zu schädigen. Deshalb wird die Beleidigung auch als nicht-Offizialdelikt in §185 StGB geführt. Weil naturgemäß gerade im politischen Alltag hitzige Debatten oder Wahlkampf stattfinden, in welchen ein stetiger Wettkampf der Argumente herrscht, kollidiert der Straftatbestand schon augenscheinlich mit dem Grundrecht und Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung. Viele Strafanträge nach §185 StGB werden daher auch nicht selten als Mittel der Zensur missbraucht, weshalb das Bundesverfassungsgericht relativ häufig sich hierzu geäußert hat. Das führte zu einer sehr guten Beschreibung des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit, also dem Raum innerhalb seiner Grenzen alles legitim und somit straffrei und ohne Sanktionen möglich sein muss.

Aber was machen wir jetzt mit einer „groben Beleidigung“?! Sind also einfache Beleidigungen nach §185 StGB völlig in Ordnung in der Partei und erst wenn eine „grobe“ Beleidigung festgestellt wird, ist Schluss mit Lustig?! Und wer stellt eigentlich diese besondere Form der Beleidigung fest?! Die Judikative wohl nicht, denn es gibt keinen Straftatbestand der groben Beleidigung. Unsere Schiedsgerichte? Hmm, anhand welcher Rechtsnormen?! Und wir definiert das Schiedsgericht das Wort grob? So wie der Metzgermeister? Am Ende doch nur Leberwurst?! Und was macht die Partei wenn ein ordentliches Gericht die Leistung eines Schiedsgericht in deutlichen Worten sanktionieren wird?! Sind die Kassen der Partei so gut gefüllt?

ernsthafte Verleumdungen oder Drohungen„? Auch hier muss fragen was denn der juristische Unterschied zwischen einer ernsthaften Verleumdung und einer Verleumdung sein soll. Eine „scherzhafte“ Verleumdung ist keine Verleumdung sondern ein Scherz. Eine Verleumdung ist kein Scherz, sondern eine Straftat. Ein Scherz ist keine Straftat. Dieses Füllwort ist also eher schädlich denn es suggeriert dass es für die Judikative eine Rolle spielen wird. Tut es aber nicht. Gleiches gilt natürlich auch für Drohungen. Wobei Drohungen nicht Bedrohungen sind. Denn nur Bedrohungen sind ein Straftatbestand. Drohungen sind durchaus legitim. Vollstreckungen werden nicht selten von Gläubigern angedroht, wenn Schuldner ihrer Pflicht nicht nachkommen. Man kann auch Konsequenzen androhen, wenn jemand sich rechtswidrig verhält oder ein Organ rechtswidrige Beschlüsse fällt. Das ist alles legitim und doch sind es Drohungen. Bedrohungen sind hingegen etwas anderes. Das ergibt sich schon aus der Definition dieses Straftatbestand nach §241 StGB:

§ 241
Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Hier liegt das Augenmerk auf „Verbrechen“. Und legitime Konsequenzen anzudrohen ist eben kein Verbrechen und somit auch keine Straftat und somit auch eine ggf. legitime „Drohung“.

Belästigungen„? Welche Form von Belästigungen darf es denn sein? Belästigungen sind juristisch als Begriff lediglich als „sexuelle Belästigung“ definiert. Allgemein bedacht ist der Begriff im Strafrecht nicht. Das ist auch gut so, denn Belästigung ist erstmal eine subjektive Empfindung, die erst dann ins Strafrecht gerät wenn sie an objektiven Tatsachen festgemacht werden kann, wie zum Beispiel bei der „Nachstellung“ (§238 StGB). Aber gerade bei der sexuellen Belästigung sind objektive Erkenntnisse notwendig dass es eine sexuelle Form der Belästigung war. Aber die ist hier ja nicht gemeint. Hier wird allgemein von „Belästigung“ gesprochen und die normale Belästigung ist das normalste der Welt. Jeder fühlt sich im Schnitt mindestens einmal am Tag belästigt. Sei es durch den Ruf der Minarette, das Bimmeln des Kirchturms, die Sirenen der Rettungswagen die an einem vorbeifahren oder begriffsstutzige Kunden, die immer und immer wieder dieselbe Frage stellen, welche man gefühlt eine Milliarde mal beantwortet hat. Belästigungen sind subjektiv und somit kann jeder ohne es zu ahnen sich der Belästigung „schuldig“ machen. Das aber ist noch nicht verwerflich. Und im Zweifel gilt auch hier, dass kein Vorsatz vorliegt. Ich fühle mich zum Beispiel von dummen Menschen belästigt. Schon von daher sollte man sich diesen Antrag sehr gut überlegen.

Einzig die „Gewalt“ zu verbannen ist legitim, wobei ein spitzfindiger Mensch jetzt sagen könnte, was denn sei im Moment der Notwehr. Gewalt wäre dann ja vorhanden und nach diesem Passus dann trotzdem eine Pflichtverletzung, denn dieser ganze Passus sind keine Ausnahmen vor. Klar, ich kann annehmen, was der Antragsteller sich dabei gedacht hat. Aber in Jura geht es nicht um Annahmen.

Unterm Strich ist dieser ganze Passus bzw diese Änderung des §4 Bundessatzung komplett schädlich, unverhältnismäßig, juristisch ungeeignet und außerdem obsolet. Denn Straftaten als Repräsentant oder Funktionär der Piratenpartei sind bereits jetzt ein Grund für eine Ordnungsmaßnahme. Man muss also nicht ohne jede Not einen schwammigen Laien-Paragraphen schaffen. Selbst der von Juristen verlachte WaffenG §42a ist da besser aufgestellt. Das will schon was heißen.

Weiter zur Neufassung des §6 Bundessatzung:

Ordnungsmaßnahmen

2. § 6 wird wie folgt gefasst:
§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, oder verletzt einen anderen Piraten bei oder wegen seinen Aktivitäten für die Piratenpartei in dessen Rechten, so spricht das zuständige Schiedsgericht auf Antrag eine der folgenden Ordnungsmaßnahmen aus:
1. Verwarnung;
2. Enthebung von einem Parteiamt;
3. Aberkennung der Fähigkeit, einzelne oder alle Parteiämter zu bekleiden;
4. Ruhen einiger oder aller Mitgliedsrechte für längstens zwei Jahre;
5. Parteiausschluss.

2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(3) Den Antrag auf Ausspruch einer Ordnungsmaßnahme können stellen:
1. der Bundesvorstand gegen Mitglieder des Bundesvorstands und des Bundesschiedsgerichts, die Amts- und Mandatsträger auf Bundes-, Europa- oder internationaler Ebene sowie die Wahlbewerber zum Europaparlament;
2. der Bundesvorstand und der jeweilige Landesvorstand gegen Mitglieder eines Landesvorstands oder Landesschiedsgerichts, die Amts- und Mandatsträger auf Landesebene sowie die Wahlbewerber zum Bundestag;
3. der Vorstand der betreffenden Untergliederung, sowie alle übergeordneten Vorstände gegen Mitglieder der Vorstände der Untergliederungen, sowie Amts- und Mandatsträger unterhalb der Landesebene;
4. gegen jeden anderen Piraten der Bundesvorstand sowie jeder Vorstand einer Gliederung, in welcher dieser Pirat Mitglied ist.

(4) Der zuständige Vorstand stellt den Antrag auf Ordnungsmaßnahme, wenn ein in seinen Rechten verletzter Pirat diese beantragt und die Verletzung glaubhaft macht.
(5) Das Schiedsgericht kann statt der beantragten auch eine andere Ordnungsmaßnahme aussprechen.
(6) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, ordnet das zuständige Schiedsgericht das Ruhen einzelner oder aller Mitgliedsrechte bis zum Abschluss des Verfahrens an. Jeder antragsberechtigte Vorstand kann unter denselben Voraussetzungen das Ruhen von Mitgliedsrechten anordnen. Die Anordnung ergeht schriftlich und ist dem zuständigen Schiedsgericht unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen.

Puh, das ist ein ganz schöner Brocken. Zur Übersichtlichkeit arbeite ich mal die Unterschiede zur derzeit gültigen Fassung des §6 Bundessatzung heraus. Was auffällt dass aus den vormals 8 Absätzen nun 6 geworden sind. Der gesamte Paragraph 6 ist geprägt von einem massiven Abbau der Mitgliederrechte und einer schier unverhältnismäßigen Stärkung der Partei. Dass ausgerechnet die Schiedsgerichtbarkeit vom Prüfer eines Ordnungsmittel-Verfahrens zur Streit-führenden Partei gemacht wird ist weder hinnehmbar noch mit dem Rechtsstaat zu vereinbaren.

Im Detail

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, oder verletzt einen anderen Piraten bei oder wegen seinen Aktivitäten für die Piratenpartei in dessen Rechten, so spricht das zuständige Schiedsgericht auf Antrag eine der folgenden Ordnungsmaßnahmen aus:
1. Verwarnung;
2. Enthebung von einem Parteiamt;
3. Aberkennung der Fähigkeit, einzelne oder alle Parteiämter zu bekleiden;
4. Ruhen einiger oder aller Mitgliedsrechte für längstens zwei Jahre;
5. Parteiausschluss.

 

Hier fehlt gänzlich: „Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.“. Immerhin nicht gerade unwichtig in Hinblick auf das Grundrecht des rechtlichen Gehörs, also der Anhörung von Beklagten, oder sei es auch nur das Grundrecht auf ein faires Verfahren was ohne Gehör praktisch unmöglich ist. Auch fehlt das formulierte Recht des Mitglieds einen Beschluss in Schriftform zu erhalten und dass dieser begründet sein muss, bzw. die Gründe im Beschluss enthalten sein müssen.

Weiterhin wurde das Ordnungsmittel Verweis gestrichen und dafür das deutlich härtere Ordnungsmittel „Ruhen einiger oder aller Mitgliederrechte für längstens zwei Jahre“ eingeführt, was wohl einer ordentlichen Gerichtsbarkeit kaum standhalten dürfte, da es hier an der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit mangelt und nicht grundlos diese extreme Beschwerung nur bei einem Ausschlussverfahren bislang denkbar ist, aber selbst dort keinem Automatismus folgt und einzeln angegriffen werden kann.

Nach dieser Regelung könnte ein Schiedsgericht oder ein Vorstand sogar in Abwesenheit eines Mitglieds dieses mit einer vermeintlich rechtskräftigen Ordnungsmaßnahme belegen ohne dass das Mitglied hiervon weiß. Die nähe zu den oft zu recht kritisierten Schattengerichten, in welchen Menschen ohne Wahrung von Menschenrechten in Abwesenheit verurteilt werden ist kaum zu übersehen.

2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

Hier fehlt der zwingende Zusatz dass das Absatz 1 Nr 4 dieselben Hürden hat und nicht nur Absatz 1 Nr 5.

(3) Den Antrag auf Ausspruch einer Ordnungsmaßnahme können stellen:
1. der Bundesvorstand gegen Mitglieder des Bundesvorstands und des Bundesschiedsgerichts, die Amts- und Mandatsträger auf Bundes-, Europa- oder internationaler Ebene sowie die Wahlbewerber zum Europaparlament;
2. der Bundesvorstand und der jeweilige Landesvorstand gegen Mitglieder eines Landesvorstands oder Landesschiedsgerichts, die Amts- und Mandatsträger auf Landesebene sowie die Wahlbewerber zum Bundestag;
3. der Vorstand der betreffenden Untergliederung, sowie alle übergeordneten Vorstände gegen Mitglieder der Vorstände der Untergliederungen, sowie Amts- und Mandatsträger unterhalb der Landesebene;
4. gegen jeden anderen Piraten der Bundesvorstand sowie jeder Vorstand einer Gliederung, in welcher dieser Pirat Mitglied ist.

Absatz 3 Nr 4 macht wenig bis gar keinen Sinn. Weder grammatisch noch logisch. Außerdem fällt auf dass Untergliederungen des Bundesverbands das Recht genommen werden soll, eigene Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen zu treffen. Auch hier wird wieder deutlich dass es ausschließlich darum geht den Bundesverband in seinen Rechten auszubauen und gleichzeitig Mitgliederrechte welche unter anderem durch ihre Gliederungen und deren Organa vertreten werden, zu schwächen. Denn Untergliederungen des Bundesverband berücksichtigen in ihrer Satzung mitunter auch regionale Besonderheiten.

(4) Der zuständige Vorstand stellt den Antrag auf Ordnungsmaßnahme, wenn ein in seinen Rechten verletzter Pirat diese beantragt und die Verletzung glaubhaft macht.

Hier ist der Begriff „glaubhaft“ bzw. die Formulierung „glaubhaft macht“ von Interesse. Juristisch ist eine Glaubhaftmachung nicht mit einem objektiven Beweis gleichzusetzen. Wie der Name schon mutmaßen lässt, wird bei einer Glaubhaftmachung lediglich eine subjektive Sichtweise, ohne Beweise, dargelegt. Das mag sicherlich noch für die Erteilung eines Vorstandsbeschlusses im Einzelfall noch ausreichend erscheinen, aber spätestens bei einem Schiedsgericht ist dies mit Ausnahme im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht ausreichend. Bei Gericht bedarf es Beweise. Genau deshalb war bislang auch nur die Ordnungsmaßnahme Parteiauschluss zur Klärung grundsätzlich an ein Schiedsgericht verwiesen. Der Vorstand musste daher bei einem entsprechenden Antrag auf diese OM prüfen ob ausreichend Beweise vorliegen. Nun will man allerdings auch solche Verfahren an ein Schiedsgericht zur Entscheidung weiterreichen, welchen Beweise fehlen. Dies führt zu eine deutlichen Mehrbelastung der Schiedsgerichtbarkeit und sofern diese ihren Job richtig machen zwangsläufig zu vielen abgewiesenen Ordnungsmittelmaßnahmen. Denn auch dort gilt In dubio pro reo und nicht contra reo. Keine stichhaltigen Beweise, keine Verurteilung bzw. kein Beschluss gegen den Beklagten. Daher sollte wenn schon die Formulierung lauten „…die Verletzung bewiesen hat.“

Ein weiterer Negativpunkt dieser gesamten Neuregelung ist der Datenschutz bzw. das Vermeiden des „Flurfunk“.

Ordnungsmaßnahmen, abgehandelt in der jeweiligen zuständigen Gliederung des Mitglieds, ziehen keine großen Kreise. Das hält Schaden von der Partei fern, hält das Risiko von Rechtsverletzungen des Mitglieds klein und weiht erst dann Dritte ein, wenn dies juristisch notwendig ist.

Bei der neuen Regelung verdoppeln sich von Anfang an Verfahrensbeteiligten. Der mögliche Rechtsweg verkürzt sich für Vorstand und Mitglieder um eine juristische innerparteiliche Instanz. Dies führt außerdem zu einem deutlich höheren Risiko dass Teile des Verfahrens die Vertraulichkeit durchstechen. Gerade Schiedsgerichte der Piratenpatei Deutschland sind in den letzten 8 Jahren diesbezüglich immer wieder als Hort von Indiskretionen aufgefallen. Ich selbst kann da ein Lied von singen (LSG Berlin und BSG).

Aber weiter:

(5) Das Schiedsgericht kann statt der beantragten auch eine andere Ordnungsmaßnahme aussprechen.

Hier wurde das Wort „mildere“ durch „andere“ ersetzt. Kleine Änderung aber mit großen Unterschied und eine klare Schwächung der Mitgliederrechte. Man stelle sich vor man streitet sich gerade wegen einer „Verwarnung“ und am Ende kommt wie aus dem nichts eine Ordnungsmaßnahme „Ruhen einiger oder aller Mitgliedsrechte“. Mit der maximal zu erwartenden „Bestrafung“ ergibt sich auch immer das Maß der Beweislast und natürlich auch eine jeweils unterschiedliche Verteidigungs bzw. Prozess-Strategie. Allein diese kleine Änderung bewirkt, dass ein faires Verfahren nicht länger möglich ist.

(6) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, ordnet das zuständige Schiedsgericht das Ruhen einzelner oder aller Mitgliedsrechte bis zum Abschluss des Verfahrens an. Jeder antragsberechtigte Vorstand kann unter denselben Voraussetzungen das Ruhen von Mitgliedsrechten anordnen. Die Anordnung ergeht schriftlich und ist dem zuständigen Schiedsgericht unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen.

Da sträuben sich einem die Haare! Erstmal ist dieser Absatz komplett verfassungswidrig da es ihm an der notwendigen Verhältnismäßigkeit mangelt! Denn dieses Passus kann sogar bereits bei einer Verwarnung noch zusätzlich für die Dauer des Verfahrens vollzogen werden. Dazu kommt dass die Verfasser dieses juristischen Witzes wohl nicht den Unterscheid zwischen einem ANTRAG und einer ANORDNUNG begriffen haben. Der Vorstand kann im Kontext dieses Absatz 6 lediglich das „Ruhen“ beantragen, nicht aber anordnen. Der Antrag muss schriftlich ergehen, nicht die Anordnung. Denn die Anordnung gibt es nicht. Gäbe es eine Anordnung müsste das Schiedsgericht erst bei Anrufung durch das beschwerte Mitglied aktiv werden und ggf. die Anordnung aufheben oder die Anrufung abweisen.

Bislang galt diese Form des einstweiligen Rechtsschutz der Partei gegenüber dem Mitglied ausschließlich bei Parteiausschlussverfahren. Und deshalb ist dies auch genauso auch im Parteiengesetz formuliert. Weshalb man wohl davon ausgehen darf bzw. muss, dass diese Möglichkeit der Aussetzung der Mitgliederrechte NUR bei Parteiauschlussverfahren denkbar ist. Die hohen rechtlichen Hürden aus dem Parteiengesetz (PartG) bleiben allerdings bestehen. In aller Deutlichkeit. Dieser Absatz 6 verstößt in aller Deutlichkeit gegen das Parteienrecht.

Damit haben wir die Neufassung des §6 Bundessatzung fertig und ich muss leider feststellen, dass er in dieser Form der Partei schweren juristischen wie politischen Schaden bereiten wird.

OM bei Gliederungen und Abgrenzung

Wenden wir uns nun den neuen Satzungsparagraphen §6b zu. §6a behandelt Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen. Die Justiziare der Gliederungen mögen diese selbst betrachten. Ich konzentriere mich in diesem Blog primär auf die Rechte der Mitglieder. Der Geist des Parteiengesetz ist beseelt in der Stärkung der Mitgliederrechte gegenüber der Partei.

§ 6b – Abgrenzung
(1) Unbeschadet der Ordnungsmaßnahmenkompetenz können die jeweiligen Versammlungsleiter, Vorstände und deren hierfür Beauftragte in den physischen und virtuellen Räumen der Piratenpartei Deutschland und ihrer Gliederungen das Hausrecht auch gegenüber Piraten ausüben, soweit es die konstruktive Parteiarbeit und das friedliche Miteinander erfordern.
(2) Der Gebrauch des Hausrechts gegenüber Piraten unterliegt der schiedsgerichtlichen Kontrolle soweit dadurch Mitgliedsrechte eingeschränkt werden.

Dieser so harmlos daher kommende Paragraph leidet leider an einer deutlich Klärung was gegenüber Mitgliedern zu gewährleisten ist. Denn es ist eine Sache zu definieren, bei wem das Hausrecht liegt. Es ist aber eine andere, wenn es konkret darum geht was ein mit Hausrecht ausgestatteter Funktionär damit anstellen darf. So darf er zB grundsätzlich keine Mitglieder ein Hausverbot erteilen, sofern es sich um eine für Mitglieder offene Veranstaltung handelt. Ausnahmen von der Grundsätzlichkeit kann lediglich eine akute Notsituation sein, zB im Rahmen der Gefahrenabwehr oder der Verteidigung der körperlichen Unversehrtheit Dritter. Aber nach Gusto, wie das damals ein gewisser Herr Peukert mittels Gehilfen eines Herrn Leutert vollzogen geht es eben leider nicht. In dieser Form fehlt sozusagen die „Abgrenzung“ von politischer Diskriminierung unter Missbrauch des Hausrechts.

Änderungen an der Schiedsgerichtordnung

Kommen wir zu der Schiedsgerichtsordnung. Hierbei sollen die §6 §7 und §8 verändert werden. Das sind die Bereiche Zuständigkeit, Schlichtung und Anrufung.

Schauen wir mal:

1. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „Für Parteiausschlussverfahren und Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen“ durch das Wort „Ordnungsmaßnahmenverfahren“ ersetzt.

Das würde im Ergebnis folgenden neuen Absatz bedeuten:

(4) Ordnungsmaßnahmenverfahren ist erstinstanzlich das Landesschiedsgericht des Landesverbandes zuständig, bei dem der Betroffene Mitglied ist.

Mal abgesehen davon dass nun am Anfang des Satzes das Wort „Für“ fehlt, stellt sich dem präzisen Beobachter natürlich die Frage wie man nach einem Beschluss am BSG zum LSG gelangen soll. Irgendwie wirkt dies vom Antragsteller bzw. den Antragstellern nicht durchdacht.

Weiter:

2. In § 7 Absatz 3 werden, falls vorhanden, die Wörter „bei Parteiausschlussverfahren, bei Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen“ durch „bei Ordnungsmaßnahmenverfahren“ ersetzt.

Das würde folgendes bedeuten:

(3) Ein Schlichtungsversuch ist nicht erforderlich bei Ordnungsmaßnahmenverfahren, bei einer Berufung sowie in den Fällen, in denen das Schiedsgericht die Eilbedürftigkeit des Verfahrens, die Aussichtslosigkeit oder das Scheitern der Schlichtung feststellt. Entscheidungen des Schiedsgerichts hierzu sind unanfechtbar.

Hier wird einfach dem Wahnsinn aus dem neuen §6 Bundessatzung Rechnung getragen.

Weiter zur letzten Änderung bei §8 SGO:

3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Einspruch gegen eine sie betreffende Ordnungsmaßnahme erhoben wird“ durch die Wörter „die Antragsberechtigung für eine Ordnungsmaßnahme oder eine Maßnahme gegen eine Gliederung gegeben ist“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

Das ergäbe folgende Absätze 1 und 4 des §8 SGO:

(1) Das Gericht wird nur auf Anrufung aktiv. Antragsberechtigt ist jeder Pirat und jedes Organ einer Gliederung, sofern ein eigener Anspruch oder eine Verletzung in einem eigenen Recht geltend gemacht oder die Antragsberechtigung für eine Ordnungsmaßnahme oder eine Maßnahme gegen eine Gliederung gegeben ist.

(4) Die Anrufung muss binnen zwei Monaten seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung erfolgen. Ein Antrag auf Parteiausschluss soll in einem angemessenen Zeitraum seit Bekanntwerden des entscheidenden Vorfalls gestellt werden. Wird ein Schlichtungsversuch durchgeführt, so wird der Ablauf der Frist für die Dauer des Schlichtungsversuchs gehemmt.

Besonders interessant hierbei ist dass unter §8 Absatz 4 SGO die 14-Tage Frist für den Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen entfernt wird.

Fazit

Wer mir bis hierher gefolgt ist und alles gelesen hat: Gratulation! Mein abschließendes Fazit dieses Satzungsänderungsantrags ist vernichtend. Wie man im Einzelnen bereits in diesem Artikel lesen konnte, konnte ich viele handwerkliche, aber auch verfassungsrechtlich bedenkliche Punkte herausarbeiten. Ein derartiges Monster würde einer Willkür-Justiz innerhalb der Piratenpartei Tür und Tor öffnen.

Einigen mag dieses reizvoll erscheinen, weil sie sich ggf. bereits vorstellen wie sie ihren innerparteilichen Gegner mit Ordnungsmaßnahmen überziehen können, dabei aber nicht daran denken, dass diese Rechtslage erstmal auch gegen sie selbst verwendet werden kann.

Mir sind schon diverse Hintergründe zu diesem Antrag bekannt, die mindestens unappetitlich sind, deren Klärung aber in die Hände der Justiz gehört. Die Parteisatzung ist keine Spielwiese für schlechte Verlierer beim BSG, im Bundesvorstand oder in irgendwelchen Kreisverbänden.

Ich vermag die Motivation, etwas gegen innerparteiliches Mobbing oder unethisches Verhalten von Gremien oder Personalien zu unternehmen. Ich muss aber leider sagen, dass dieser Weg, welcher hier eingeschlagen wird absolut ungeeignet ist. Das bislang nichts gegen Gliederungen oder Gremien oder Organe unternommen wurde, welche Mobbing und Diskriminierung in der Partei betreiben, lag mit Verlaub nicht daran dass etwaige juristische Hilfsmittel fehlten. Tatsächlich waren schon immer die notwendigen Möglichkeiten vorhanden. Dass nichts passiert liegt schlicht daran, dass die gewählten Personalien in den Organen nicht Willens waren. Dahinter steckte meist Egoismus, Feigheit oder beides! Daher würde so ein Monster wie das hier beantragte Werk mehr schaden als nutzen. Und ich, als DAS prominente Ziel von Mobbing, Diskriminierung und Verleumdungen, weiß worüber ich rede. So nützlich mir so ein Willkürdurchsetzungsgesetz wäre – ich will es nicht. Denn ich bin zuerst Pirat und Bürgerrechtler und zuletzt ein Blut-dürstender Racheengel.

Wenn dieser Antrag nicht zurückgezogen wird und zur Abstimmung gebracht wird, beobachtet genau wer sein JA-Stimmzettel hebt. Wer diesen Antrag bejaht, ist evident kein Pirat, kein Bürgerrechtler und erst recht kein Verteidiger von Grundrechten und/oder unserer Verfassung.

Dass ausgerechnet Mitglieder des Bundesschiedsgericht diesen Antrag formuliert haben, wirft ein desaströses Bild auf die juristischen Kompetenzen der derzeitigen Amtsinhaber. Möge das BSG fähigere, im Interesse der Mitglieder bzw. eines freiheitlichen Rechtsstaats agierende Richter erhalten. Der #BPT182 steht vor der Tür! Nutzt die Chance!